Die vier Säulen der Bussicherheit – Teil 4 – Prävention und das „Dach“

Haltestellenschild (Foto: pixabay)
Haltestellenschild (Foto: pixabay)

Was wird sonst noch für die Sicherheit gemacht? Welche Präventions-Maßnahmen gibt es?

Schulungen, Schülerlotsen, Haltestellen

Seit dem 10.09.2008 sind nach Berufskraftfahrerqualifikationsgesetz für alle Berufskraftfahrer Weiterbildungen vorgeschrieben. Es sind innerhalb von fünf Jahren 35 Stunden zu absolvieren, aufgeteilt in 5 mal 7 Stunden zu fünf verschiedenen Themen.
Fahrsicherheitstrainings bieten verschiedene Organisationen an. Die Fahrer üben und lernen Bremsen auf glattem Untergrund, Ausweichen von plötzlich auftretenden Objekten und erhalten Infos zur Fahrzeugtechnik und Fahrphysik.
Von unserem Verband (LBO Landesverband Bayerischer Omnibusunternehmen e.V.) bekommen wir Busunternehmer immer vielfältige Informationen und Angebote zu Schulungen. Auch wir konnten uns schon auf einem Seminar zu Lenk- und Ruhezeiten ausführlich informieren. Sollte es einmal zu einem Notfall kommen, was wir alle nicht hoffen, steht uns ein professionelles Krisenmanagement zur Verfügung.
Wir bieten auch „unseren“ Schulen eine praktische Schulbuseinweisung an. So sind wir am 24.06.2014 mit einem Bus an der Grundschule Altdorf. Richard Petz jun. zeigt den Kindern der ersten Klasse z. B. das richtige Ein- und Aussteigen und wie sie sich im Bus verhalten sollen.
Bei vielen Schulen gibt es Schülerlotsen. Auch Schulbusbegleiter werden gelegentlich eingesetzt, vor allem aber bei Kindergartenkindern.
Besonders gefährliche Haltestellen sind auch besonders gekennzeichnet. Man erkennt sie an dem gelben Aufkleber mit dem roten Rand, der an der Haltestellenstange befestigt ist. Der Busfahrer muss hier die Warnblinkanlage einschalten. Beim Anfahren an die Haltestelle ist das Überholen des Busses verboten, wenn der Bus hält, darf nur in Schrittgeschwindigkeit vorbeigefahren werden. Das gilt ebenso für den Gegenverkehr.

Das „Dach“

Jetzt denken Sie sich bitte einen Tempel mit unseren vier Säulen. Damit alles zusammenhält, ist ein gutes Dach wichtig. Doch was könnte das sein, das alle Bereiche überspannt? Richtig! Die Fahrgäste und die anderen Verkehrsteilnehmer spielen eine große Rolle. Auch dem Busfahrer macht es mehr Spaß, wenn freundliche und nette Fahrgäste mitfahren. Störende, randalierende oder gewalttätige Fahrgäste gefährden die Sicherheit!
Außerdem ist es wichtig, dass andere Verkehrsteilnehmer sich verkehrsgerecht verhalten. Dazu gehört, auf den Bus Rücksicht zu nehmen. Zum Beispiel, wenn der Bus von der Haltestelle wegfährt. Der Bus hat natürlich nicht die Beschleunigung eines Sportwagens, ist aber auch nicht langsam. Bitte stellen Sie sich doch vor, die ganzen Schulkinder oder Werksarbeiter würden mit PKW’s befördert. Dann wäre statt eines großen Busses plötzlich eine Kolonne von 50 Autos vor Ihnen. Ist Ihnen das lieber?

Fazit

Es sind viele Maßnahmen notwendig, um die Sicherheit zu gewährleisten. Es reicht auch nicht aus, eine Schulung zu besuchen und sich anschließend darauf auszuruhen. Man muss immer auf dem Laufenden bleiben.
Dies ist der vierte und letzte Teil der Serie „Die vier Säulen der Bussicherheit“.

Die vier Säulen der Bussicherheit – Teil 3 – Der Omnibus

Anzeige der Bremskräfte links und rechts bei der HU bzw. SP
Anzeige der Bremskräfte links und rechts bei der HU bzw. SP

Welche Anforderungen gibt es an die Bussicherheit und mit welchen Sicherheitseinrichtungen ist der Omnibus ausgestattet?

Die Anforderungen an die Beschaffenheit und Ausrüstung der Fahrzeuge sind vor allem in der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO) geregelt. Auch die BOKraft gibt einige Richtlinien vor.

Die Anforderungen der StVZO an den Omnibus

– Die Busabmessungen schreiben die Breite, Höhe, Länge eines Fahrzeuges vor. Alle Omnibusse dürfen max. 2,55m breit und max. 4,00m hoch sein. Ein zweiachsiger Bus z. B. darf max. 13,50m lang sein. Nur zur Gepäckbeförderung sind Anhänger erlaubt.
– Das zulässige Höchstgewicht bei einem Omnibus mit zwei Achsen ist max. 18t, bei drei Achsen max. 24t.
– Im Bus dürfen nicht mehr Fahrgästen befördert werden, als Sitz- und Stehplätze zugelassen sind.
– Die Reifen müssen eine Profiltiefe in ihren „Hauptrillen“ von mind. 1,6mm haben; nachgeschnittene Reifen sind nur an Achsen mit Zwillingsbereifung oder an Vorlauf- oder Nachlaufachsen zulässig.
– Die Motorleistung muss zum zulässigen Gesamtgewicht passen.
– Bei bis zu 26 Fahrgastplätzen ist eine Tür nötig, bei mehr als 26 Fahrgastplätzen müssen zwei Türen vorhanden sein. Türen sollen so beschaffen sein, dass sie keine störenden Geräusche machen und sich unbeabsichtigt nicht selbständig öffnen.
Notausstiege sind an jeder Längsseite zu versehen und jeweils innen und außen am Fahrzeug gekennzeichnet. Die Einrichtungen zum Öffnen der Notausstiege (dazu gehören auch Dachluken) und der Betriebstüren müssen gekennzeichnet und ständig betriebsbereit sein; Betriebsanweisungen sind dort bzw. in der Nähe unterzubringen.
Notfallausrüstung: Mindestens ein Feuerlöscher ist in den Bussen vorgeschrieben, in Doppeldeckern sogar zwei Stück. Die Feuerlöscher werden einmal im Jahr auf Gebrauchsfähigkeit geprüft. Zur weiteren Notfallausrüstung gehören zwei Verbandskästen, ein Warndreieck, eine Warnleuchte, eine windsichere Handlampe, ein Unterlegkeil sowie eine Warnweste für jeden Busfahrer. Im Ausland gelten oft andere Bestimmungen.
Blinkleuchten: Zwei zusätzliche Blinkleuchten an den Fahrzeuglängsseiten im vorderen Drittel. Bei Bussen für die Schülerbeförderung zusätzlich zwei Blinkleuchten an der Rückseite so weit oben und so weit außen wie möglich.
– Omnibusse müssen mit einem Geschwindigkeitsbegrenzer ausgestattet sein und somit kann der Bus nur max. 100 km/h fahren
Ausstattung allgemein
Sicherer Halt auf den Sitzen, das Fahrzeug muss leicht und sicher zu bedienen sein, für den Busfahrer muss ein ausreichendes Sichtfeld unter allen Betriebs- und Witterungsverhältnissen gewährleistet sein, elektrische Innenbeleuchtung, Trittstufen nicht höher als 40 cm und rutschfester Boden.
Sicherheitsgurte
Die Ausrüstungspflicht gilt für alle Reisebusse ab Erstzulassung 01.10.1999. Für weitere Informationen lesen Sie meinen ausführlichen Blogbeitrag.

Regelmäßige Untersuchungen beim Omnibus

Die Hauptuntersuchung (HU) wird beim Bus jährlich vorgenommen. Diese geben wir beim KÜS in Auftrag. Video…

Daneben müssen Omnibusse zu einer Sicherheitsprüfung (SP). Dabei werden überprüft:
• Fahrgestell, Fahrwerk, Verbindungseinrichtung
• Lenkung
• Reifen, Räder
• Bremsanlage
• Schließkräfte an fremdkraftbetätigten Türen

Die SP entfällt im ersten Jahr bei neuen Kraftomnibussen. Im zweiten und dritten Jahr wird alle Jahre einmal (jeweils 6 Monate nach der HU) die SP durchgeführt. Vier Jahre nach der Erstzulassung wird drei Mal jährlich geprüft, und zwar 3, 6 und 9 Monate nach der HU.

Wir sind eine von der Kfz-Innung anerkannte SP-Werkstatt und Richard Petz jun. führt alle SP an unseren eigenen Bussen selbst durch.

Drei unabhängig voneinander wirkende Bremssysteme

Das Antiblockiersystem (ABS) verhindert beim Bremsen das Blockieren der Räder. Der Bus (genauso wie beim Auto) bleibt besser in der Spur und lässt sich noch lenken. Diese Ausrüstung ist seit 01.01.1992 Pflicht. Die Antriebsschlupfregelung (ASR) verhindert das Durchdrehen der Räder bei z. B. Glätte. Der Retarder ist eine Dauerbremse, die als Zusatzbremse zur Fußbremse (wirkt auf die Räder) auf das Getriebe wirkt.

Digitales Kontrollgerät

Seit dem 01.05.2006 müssen Busse mit digitalen Kontrollgeräten ausgestattet sein. Dazu braucht das Unternehmen eine Unternehmerkarte. Jeder Fahrer darf nur eine Fahrerkarte haben. Die analogen Fahrtenschreiber mit der Tachoscheibe waren leichter zu manipulieren. Durch die digitalen Kontrollgeräte ist eine effektivere Kontrolle möglich und der Umgang für Fahrer und Unternehmen einfacher.

Fazit

Eine gewisse Busausstattung bzw. -ausrüstung ist mittlerweile Pflicht und gar nicht mehr wegzudenken. Dennoch lassen sich die Hersteller und Gesetzgeber immer neue Techniken einfallen, damit das Busfahren immer noch angenehmer und sicherer wird.

Dies ist der dritte Teil meiner Serie „Die vier Säulen der Bussicherheit„.

Die vier Säulen der Bussicherheit – Teil 2 – Der Busfahrer

Busfahrer
Busfahrer

Für Sicherheit zuständig: Der Busfahrer

Wer darf mit dem Bus Personen befördern? Welche Voraussetzungen muss ein Busfahrer erfüllen? Welche Gesetze sind einzuhalten?

Spezieller Busführerschein

Ein Busfahrer braucht den Führerschein der Klasse D, um einen großen Bus zu fahren; vorzugsweise mit dem Zusatz DE, d. h. mit Anhänger.

Seit dem 10.09.2008 müssen alle Omnibusfahrer eine Grundqualifikation nachweisen. Diese erwirbt man durch:

  • eine erfolgreiche theoretische und praktische Prüfung bei der IHK (für die Prüfung ist der Vorbereitungsunterricht nicht vorgeschrieben, der Besitz eines Omnibusführerscheines ist jedoch zur Zulassung zur Prüfung erforderlich)
  • eine abgeschlossene Berufsausbildung als Berufskraftfahrer oder Fachkraft im Fahrbetrieb

Die beschleunigte Grundqualifikation wird erworben durch die Teilnahme an einer Schulung von 140 Stunden bei einer anerkannten Ausbildungsstätte. Die erfolgreiche Ablegung einer theoretischen Prüfung bei der IHK ist ebenfalls vorgeschrieben. Hier ist aber die Teilnahme am Unterricht verpflichtend.

Die Fahrerlaubnis gilt für fünf Jahre.

Der Führerschein geht in die Verlängerung…

Bevor die fünf Jahre abgelaufen sind, heißt es rechtzeitig die Fahrerlaubnis zu verlängern. Vor dem 45. Lebensjahr reichen ein (haus-)ärztliches und ein augenärztliches Zeugnis. Bei Verlängerung nach dem 45. Geburtstag ist zusätzlich das Gutachten eines Arbeitsmediziners oder eine MPU (medizinisch-psychologische Untersuchung) erforderlich. Wie so eine Untersuchung abläuft, erfahren Sie hier.

Weiterbildungen

Seit September 2008 gibt es eine gesetzliche Pflicht zur Weiterbildung. Diese trifft alle gewerblichen Fahrer bei Fahrzeugen ab 3,5t. Innerhalb von fünf Jahren müssen 35 Stunden (5 mal 7 Stunden) absolviert werden.

Die fünf Bus-Module sind:
– Eco-Training
– Sozialvorschriften, Risiken und Notfälle im Straßenverkehr
– Sicherheitstechnik und Fahrsicherheit
– Markt und Image
– Fahrgastsicherheit und Gesundheit

Was in den einzelnen Modulen genau unterrichtet wird, erkläre ich in einer eigenen Serie.

Für LKW-Fahrer gibt es auf den Güterverkehr zugeschnittene Module.

Lenk- und Ruhezeiten

Dieses Thema ist sehr komplex und ich gebe hier nur einen groben Überblick.
Die maximale Lenkzeit eines Busfahrers beträgt täglich 9 Stunden (pro Woche 56 Stunden, Doppelwoche 90 Stunden). Zwei mal wöchentlich darf die Lenkzeit auch 10 Stunden betragen. Der Dispositionszeitraum liegt bei 13 Stunden. Nach maximal 4,5 Stunden Lenkzeit ist eine Pause von mindestens 45 Minuten einzulegen.
Bei weiten Strecken ist ein zweiter Busfahrer einzusetzen. Der Dispositionszeitraum erhöht sich auf 21 Stunden.

Sorgfaltspflichten nach BOKraft

Die BOKraft ist eine Verordnung zum Personenbeförderungsgesetz. Busfahrer haben eine besondere Sorgfaltspflicht gegenüber ihren Fahrgästen und sollen sich rücksichtsvoll und besonnen verhalten. Im Linienverkehr ist die nächste Haltestelle rechtzeitig anzukündigen und die Fahrgäste müssen darauf hingewiesen werden, wenn Sicherheitsgurte anzulegen sind.

Busfahrern ist untersagt:
– während des Dienstes Alkohol zu trinken oder beeinträchtigende Mittel zu nehmen
– beim Busfahren Fernsehrundfunkempfänger zu benutzen
– während der Beförderung von Fahrgästen Rundfunkgeräte oder Tonwiedergabegeräte zu benutzen, außer zu betrieblichen oder Verkehrsfunk-Hinweisen
– sich beim Lenken des Fahrzeugs zu unterhalten

Busfahrer dürfen keine Fahrten ausführen, wenn sie durch eine Krankheit beeinträchtigt sind. Sie sollen zudem Vorschriften und Fahrpläne im Linienverkehr mitführen und bei Bedarf den Fahrgästen aushändigen. Fundsachen im Bus werden in unserem „Fundregal“ abgelegt.

Digitale Fahrerkarte

Bild Tachoscheibe, Führerschein, Fahrerkarte
Links Tachoscheibe, rechts oben Führerschein, rechts unten Fahrerkarte

Alle neu zugelassenen Kraftomnibusse (und Fahrzeuge für den Güterverkehr) müssen seit 01.05.2006 mit digitalen Kontrollgeräten ausgestattet sein. Jeder Fahrer braucht dazu eine Fahrerkarte, die die analogen Tachoscheiben ersetzt.
Der digitale Tacho wurde wegen dem einfacheren Umgang und der effektiveren Kontrolle eingeführt. Außerdem waren analoge Kontrollsysteme einfacher zu umgehen und leichter zu manipulieren.
Bei Überschreitungen der Lenk- und Ruhezeiten werden Busfahrer durch Signale zeitgerecht vorgewarnt.

Fazit

Nicht zu Unrecht haben es Busfahrer Ende Februar 2014 unter die TOP 10 der Berufsgruppen mit dem höchsten Ansehen geschafft. Den ausführlichen Artikel lesen Sie hier.

Im 3. Teil der Serie „Die vier Säulen der Bussicherheit“ erfahren Sie mehr über die Technik und die Sicherheitseinrichtungen in Omnibussen.

Die vier Säulen der Bussicherheit – Teil 1 – Das Busunternehmen

Lohn- und ManteltarifvertragWelche Grundvoraussetzungen braucht ein Busunternehmen?

Wer Busunternehmer werden will, muss bestimmte Voraussetzungen mitbringen. Außerdem ist eine Genehmigung durch die Aufsichtsbehörde Pflicht (bei uns ist das die Regierung von Niederbayern).

Berufszugangsverordnung für den Straßenpersonenverkehr (PBZugV)

Die Genehmigungsbehörde prüft die persönliche Zuverlässigkeit des Unternehmens bzw. der Geschäftsführer.
Anhaltspunkte für Unzuverlässigkeit sind:
1) Verurteilungen wegen Straftaten
2) schwere Verstöße gegen
– Vorschriften des Personenbeförderungsgesetzes
– arbeits- und sozialrechtliche Pflichten, z. B. Lenk- und Ruhezeiten der Busfahrer
– Vorschriften für die Verkehrs- und Betriebssicherheit
– Vorschriften des Umweltschutzes, z. B. Immissionsschutz
– die abgabenrechtlichen Pflichten

Außerdem wird die finanzielle Leistungsfähigkeit geprüft. Die finanziellen Mittel zum ordnungsgemäßen Führen eines Betriebes müssen gewährleistet sein.
Dies wird nachgewiesen durch:
– Bescheinigung des Finanzamtes
– Unbedenklichkeitsbescheinigungen
– der Gemeinde
– des Sozialversicherungsträgers
– der Berufsgenossenschaft
– Eigenkapitalbescheinigung, z. B. des Steuerberaters

Zur Prüfung kann die Genehmigungsbehörde Unbedenklichkeitsbescheinigungen oder Auszüge von Registern vom Antragsteller verlangen.

Die fachliche Eignung zum Führen eines Omnibusbetriebes wird durch die sogenannte Fachkundeprüfung nachgewiesen. Diese setzt sich aus zwei schriftlichen und einem mündlichen Prüfungsteil zusammen. Die fachliche Eignung wird auch anerkannt, wer mindestens fünf Jahre in leitender Position in einem inländischen Omnibusunternehmen tätig war.

Richard Petz jun. hat die Fachkundeprüfung 2013 bei der Industrie- und Handelskammer Niederbayern in Passau abgelegt.

Doch die Genehmigung hält nicht ein (Unternehmens-)Leben lang. Alle fünf Jahre müssen die gerade beschriebenen Voraussetzungen nachgewiesen werden.

Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften

Das Arbeitssicherheitsgesetz (ASiG) verpflichtet den Arbeitgeber, Betriebsärzte und Fachkräfte für Arbeitssicherheit (SiFa) zu bestellen. Die zwei grundlegenden Aufgabenkomplexe für SiFa umfassen:
– Gestaltung sicherer und gesundheitsgerechter Arbeit (Arbeitssysteme) und
– Sicherheits- und Gesundheitsschutzmanagement

Fachkraft für Arbeitssicherheit in unserem Betrieb ist Richard Petz jun.

Unfallverhütungsvorschriften sind von der Berufsgenossenschaft erlassene Vorschriften, die insbesondere Anforderungen an die Arbeitsumgebung, an Arbeitsverfahren und an Arbeitsmittel sowie an Verhaltensweisen der Versicherten und an die Arbeitsschutzorganisation enthalten. Für uns ist die BG Verkehr (Berufsgenossenschaft für Transport und Verkehrswirtschaft) zuständig.

Tarifverträge

Durch unsere Mitgliedschaft im Landesverband bayerischer Omnibusunternehmen e. V. (LBO) halten wir uns an den Lohn- und Manteltarifvertrag. Diese wurden zwischen dem LBO und der Vereinten Dienstleistungsgewerkschaft (ver.di) vereinbart.

Kontrollen

Das Gewerbeaufsichtsamt führt Straßenkontrollen zu beliebigen Zeitpunkten an verschiedenen Orten durch. Geprüft werden:
• tägliche und wöchentliche Lenkzeiten
• Fahrtunterbrechungen
• Ruhepausen sowie tägliche und wöchentliche Ruhezeiten
• Schaublätter
• Fahrerkarte
• Ausdrucke
• Gegebenenfalls die erreichten Geschwindigkeiten der letzten 24 Stunden
• Das einwandfreie Funktionieren des Kontrollgerätes (analoger oder digitaler Fahrtenschreiber)

Betriebskontrollen bei Unternehmen werden veranlasst, wenn bei Straßenkontrollen schwere Verstöße festgestellt wurden.

Kraftomnibusse können ebenso vom BAG (Bundesamt für Güterverkehr) kontrolliert werden. Die Überprüfungen erfolgen auch oft in Zusammenarbeit mit Polizei, Zoll oder Gewerbeaufsicht.

Mehr über die zweite Säule der Bussicherheit, den Busfahrer, erfahren Sie in Teil 2 unserer Serie.

Die vier Säulen der Bussicherheit – Serie

Bussicherheit: Ein sensibles Thema. Wer mit dem Bus fährt oder verreist, möchte und muss sich sicher fühlen. Dazu sind viele Faktoren nötig, um die Sicherheit zu gewährleisten. Deshalb informieren wir Sie in den nächsten vier Beiträgen über die vier Säulen der Bussicherheit.

Säulen der Bussicherheit
Säulen der Bussicherheit

Teil 1: Unternehmen
Teil 2: Busfahrer/in
Teil 3: Omnibus
Teil 4: Prävention und das „Dach“

Das Unternehmen

Sie erfahren in Teil 1, wie das Busunternehmen zur Sicherheit beiträgt. Grundvoraussetzung für das Führen eines Omnibusbetriebes ist eine Genehmigung der zuständigen Aufsichtsbehörde. Für uns ist das die Regierung von Niederbayern. Doch welche Voraussetzungen werden geprüft? Dieses und mehr regelt die Berufszugangsverordnung.
Außerdem gilt es Arbeits- und Unfallverhütungsvorschriften sowie Tarifverträge einzuhalten. Betriebskontrollen durch das Gewerbeaufsichtsamt oder Berufsgenossenschaft können jederzeit durchgeführt werden. Die Polizei oder BAG kontrolliert Fahrzeuge.

Busfahrer

Für einen Busfahrer ist ein spezieller Busführerschein nötig, der alle fünf Jahre verlängert werden muss. Dazu sind verschiedene Untersuchungen vorgeschrieben. Nach dem neuen Berufskraftfahrer-Qualifikations-Gesetz (BKrFQG) sind zusätzlich zur Verlängerung innerhalb von fünf Jahren fünf Weiterbildungen zu absolvieren. Die Lenk- und Ruhezeiten müssen eingehalten werden.

Omnibus

Viele Sicherheitssysteme sind mittlerweile Standardausrüstung in neuen Omnibussen. Dazu zählen drei unabhängig von einander wirkende Bremssysteme (ABS, ASR, Retarder), digitales Kontrollgerät, Tempobegrenzer auf max. 100 km/h, und die bereits beschriebene Gurtpflicht- und Anschnallpflicht.
Die Hauptuntersuchung ist jährlich, die Sicherheitsprüfung ist vierteljährlich fällig.

Prävention und das „Dach“

Vorsorge ist besser als Nachsorge. Unternehmer und Fahrer werden geschult, Fahrsicherheitstrainings werden abgeleistet, und auch für Notfälle besteht ein Krisenplan. Schulanfänger bekommen auf Wunsch der Schule eine Schulbuseinweisung. Besonders „gefährliche“ Haltestellen sind gekennzeichnet. Was hat denn bitte ein Dach mit der Sicherheit zu tun? Mehr erfahren Sie im letzten Teil.

Lesen Sie also im nächsten und ersten Teil unserer Serie „Die vier Säulen der Bussicherheit“, was das Unternehmen beiträgt.

Gurt- und Anschnallpflicht in Bussen – Die Unterschiede im Linien- und Reiseverkehr

Dreipunkt-Gurt auf dem Reiseleitersitz
Dreipunkt-Gurt auf dem Reiseleitersitz

Seit 01.10.1999 ist die Ausrüstung mit Gurten für Reisebusse laut der StVZO (Straßenverkehrszulassungsordnung) Pflicht. Doch wann muss ich mich als Fahrgast anschnallen? Die Unterschiede erklären wir Ihnen heute hier.

Ausrüstungspflicht

Alle Reisebusse, die ab dem 01.10.1999 erstmals zugelassen werden, müssen mit Gurten ausgestattet sein. Für ältere Busse gibt es keine Nachrüstungspflicht.

Definition: Als „Kraftomnibusse“ werden Fahrzeuge mit einem Gesamtgewicht von mehr als 3,5 t oder mehr als neun Sitzplätzen (inklusive Fahrersitz) bezeichnet.

Zwei-Punkt-Gurte auf den Fahrgastplätzen
Zwei-Punkt-Gurte auf den Fahrgastplätzen

Die allgemeine Ausrüstungsverpflichtung schreibt Drei-Punkt-Gurte auf exponierten Sitzen vor, z. B. der Fahrerplatz und die Reiseleiterplätze. Alle übrigen Sitze sind mit Zwei-Punkt- bzw. Becken-Gurten ausgestattet, die mehr Bequemlichkeit erlauben.

Ausnahmen Ausrüstungspflicht

Bei Linienbussen, die im Nahverkehr eingesetzt werden und für stehende Fahrgäste gebaut sind, entfällt diese Pflicht. Das sind Busse ohne besonderen Gepäckraum, Busse mit Stehplätzen im Gang oder auf einer Fläche, die mindestens so groß wie zwei Doppelsitze ist sowie Kombibusse.

Kleinbusse bis 3,5 t und insgesamt neun Sitzplätzen gelten als „PKW“. Hier gilt grundsätzlich die Ausrüstungs- und Anschnallpflicht.

Anschnallpflicht in Bussen

Dies ist in der StVO (Straßenverkehrsordnung) geregelt. Sofern die Ausrüstungspflicht besteht, gilt auch die Anschnallpflicht. Sind Sicherheitsgurte vorhanden, müssen diese vom Fahrer und den Fahrgästen angelegt werden.

Ausnahmen Anschnallpflicht

– Fahrten in Linien- oder Kombibussen, bei denen stehende Fahrgäste zugelassen sind
– Reiseleiter oder Servicekräfte, die Dienstleistungen erbringen
– Fahrgäste, die kurzzeitig aufstehen, z. B. zum Toilettengang oder Sitzplatzwechsel

Damit müssen sich Busfahrer und Fahrgäste im Reise- und Gelegenheitsverkehr (z. B. Vereinsfahrten, Schulausflüge, und vieles mehr) immer anschnallen. Die Anschnallpflicht ist nicht auf eine bestimmte Strecke ausgelegt. Die Schulfahrt ins 5 km entfernte Stadtzentrum zählt genauso dazu wie eine Italien-Reise.

Bei Linienfahrten im ÖPNV (Öffentlicher Personennahverkehr) brauchen sich Fahrer und Fahrgäste nicht anschnallen, selbst dann nicht, wenn Gurte vorhanden sind. Bei Linien- oder Kombibussen ist eine bestimmte Anzahl von stehenden Fahrgästen zugelassen. Sobald keine Sitzplätze mehr im Bus zur Verfügung stehen, gilt außerorts für den Bus eine Geschwindigkeitsgrenze von 60 km/h. Der stehende Fahrgast ist verpflichtet, sich einen sicheren Stand zu verschaffen bzw. sich ausreichend an den vorhandenen Haltegriffen festzuhalten.

Beim freigestellten Schülerverkehr, dessen Aufgabenträger z. B. die Gemeinde ist, entfällt die Anschnallpflicht ebenfalls. Eine Beförderung von Kindern auf Stehplätzen ist zulässig, wenn in der Zulassung des Omnibusses Stehplätze ausgewiesen sind.

Informationspflichten

Als erstes muss der Busunternehmer Informationen für die Fahrgäste bereitstellen, wann Sicherheitsgurte angelegt werden müssen. Geeignet sind z. B. Schilder mit dem Gurtsymbol oder elektronische Anzeigen.

Der Busfahrer muss anschließend den Fahrgästen die Anzeige der Informationen ersichtlich machen. Wenn Anschnallpflicht besteht, muss der Busfahrer die Fahrgäste auf ihre Pflicht zum Anlegen der Sicherheitsgurte hinweisen. Dies geschieht am besten vor Beginn der Fahrt und nach jeder Pause durch eine Durchsage.

Kontrollpflicht

Eine Kontrolle durch den Unternehmer oder Busfahrer ist nicht verpflichtend.
Unsere Empfehlung bei Reisen mit Kindern oder Schulklassen: Der Erziehungsberechtigte, Lehrer oder Betreuer überzeugt sich vor der Fahrt, dass alle Kinder angeschnallt sind.

Bußgelder

Verstößt der Unternehmer oder der Busfahrer gegen seine Informationspflichten, kann wegen dieser Ordnungswidrigkeit ein Bußgeld verhängt werden.

Schnallt sich der Reisegast trotz allen genannten Hinweisen nicht an, ist bei einer Kontrolle mit einem Bußgeld von € 30,00 zu rechnen. Das gleiche gilt auch für den Busfahrer.

Kindersitzpflicht

Des Öfteren taucht die Frage auf: „Muss ich in den Bus den Kindersitz mitnehmen?“. Diese Frage ist ganz klar mit Nein zu beantworten. Hier geht es wie gesagt nur um die Kindersitzpflicht in Bussen, Definition siehe oben. Das hat aber nichts mit der Anschnallpflicht zu tun. Kinder, unabhängig von der Körpergröße, müssen sich anschnallen, wenn eine Ausrüstungspflicht besteht. Auch hier gelten die oben genannten Ausnahmen, z. B. im Linienverkehr.

Zusammenfassung

Die Anschnallpflicht besteht im Reiseverkehr, nicht im Linienverkehr. Sofern Gurte vorhanden sind, darf sich natürlich jeder zu seiner eigenen Sicherheit anschnallen, auch wenn es nicht vorgeschrieben ist.